2006-03-13: Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2005 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in den §§ 2 (Gegenstand), 5 (Geschäftsführung und Vertretung) und 16 (Bekanntmachungen). Neuer Unternehmensgegenstand: die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere Fruchthandelsunternehmen sowie die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für Fruchthandelsunternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist; weiter die Ein- und Ausfuhr-, sowie das Transit- und Großhandelsgeschäft mit Obst, Gemüse, Früchten und sonstigen Erzeugnissen aller Art in- und ausländischer Provenienzen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im elektronischen Bundesanzeiger.
2007-09-25: Die Gesellschafterversammlung vom 10.07.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 Abs. (4) (Geschäftsjahr) beschlossen.
2009-10-14: Geschäftsanschrift: Lippeltstraße 1, 20097 Hamburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Sietz, Rainer, Hüttblek, *27.09.1966.
2020-09-09: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Port International Ecuadorian Growers GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB 129287) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.