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Potthast & Sagel GmbH & Co. KG

Industrieunternehmen, Elektromeisterbetrieb, Prüfstände..., Schaltanlagen, E-Plan, Elektrotechnik aus Löwendorf
Adresse / Anfahrt
Löwendorf 22
37696 Marienmünster
Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 11 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2005-07-29:
Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Potthast & Sagel Beteiligungs GmbH, Marienmünster-Löwendorf (Amtsgericht Paderborn HRB 7584). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Potthast & Sagel GmbH, Marienmünster (Amtsgericht Paderborn, HRB 7298) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.6.2005. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaft ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-11-17:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2005 mit der Potthast & Sagel Elektrotechnik oHG mit Sitz in Marienmünster (Amtsgericht Paderborn, HRA 4945) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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