2007-09-10: Mit der "Thomas Schantl Verlag GmbH & Co. KG", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 700721) wurde am 29.08.2007 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am gleichen Tag zugestimmt hat.
2012-10-22: Der zwischen der Gesellschaft und der "Thomas Schantl Verlag GmbH & Co. KG", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 700721), am 29.08.2007 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag wurde am 10.09.2012 geändert. Die Gesellschafterversammlungen haben der Änderung am 10.09.2012 (herrschende Gesellschaft) bzw. am 11.10.2012 (beherrschte Gesellschaft) zugestimmt.
2021-05-28: Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Schantl, Thomas, Bottighofen / Schweiz, *01.06.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-05-04: Die Gesellschafterversammlung vom 11.04.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 und 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Primus GmbH", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 708404) um 25.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Primus GmbH. Stammkapital nun: 50.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.04.2022 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Primus GmbH", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 708404) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.