2018-06-12: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.05.2018 mit Nachtrag vom 08.06.2018. Geschäftsanschrift: Prager Straße 13, 04103 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Die Gründung, der Erwerb, die Beteiligung und die Veräußerung von in- und ausländischen Unternehmen, die im Bereich der reprografischen Dienstleistungen, dem Handel mit reprografischen Materialien und Maschinen sowie der Beratung im Bereich des analogen, digitalen Dokumentenmanagements und der Archivierung tätig sind. Gegenstand des Unternehmens ist auch die entgeltliche Erbringung von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen, insbesondere an verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht oder an Dritte, jedoch unter Ausschluss von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schulin-Zeuthen, William, Luzern / Schweiz, *18.12.1958, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-15: Die Reprotechnik Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 23920) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.