2008-01-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2007. Die Gesellschafterversammlung vom 22.11.2007 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurden geändert: § 1 Firma (bisher Marmor 212. V V GmbH), Sitz (bisher München, Amtsgericht München HRB 169500 ) und § 2 Gegenstand. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und der Vertrieb von Produkten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Borcherdt, Antje, Berlin, *27.08.1968. Bestellt: Geschäftsführer: Badke, Reinhard, Buttenwiesen, OT Lauterbach, *14.08.1967, einzelvertretungsberechtigt.
2008-08-15: Die Gesellschaft hat am 29.07.2008 mit der E.M. Group Holding AG mit dem Sitz in Wertingen (Amtsgericht Augsburg HRB 22932) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 29.07.2008 zugestimmt.
2021-08-04: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2021 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Erwin Müller Mail Order Solutions GmbH mit dem Sitz in Wertingen verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers.
2021-08-18: Die Verschmelzung wurde am 05.08.2021 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen . Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.