2019-06-18: Die Hauptversammlung vom 13.06.2019 hat die Satzung neugefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: Gegenstand. Neuer Gegenstand: Die Gesellschaft leitet eine Gruppe von Unternehmen, die in den Bereichen Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Import/Export von Quarzgut, technischen Gläsern und Keramik, einschließlich der daraus hergestellten Produkte, Geräte und Anlagen, von sonstigen Waren aller Art sowie der Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen tätig sind, soweit diese Tätigkeiten nicht einer staatlichen Genehmigung bedürfen. Die Gesellschaft kann in den in Abs.1 genannten Tätigkeitsbereichen auch selbst tätig werden, insbesondere einzelne Geschäfte vornehmen.
2019-07-22: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstand oder einem anderen Prokuristen: Malzahn, Helger, Erfurt, *07.02.1981; Weber-Liel, Martin, Erfurt OT Büßleben, *07.08.1984.
2020-09-03: Die Hauptversammlung vom 31.08.2020 hat die Änderung der Ziffer 19 der Satzung beschlossen.
2021-06-30: Die Gesellschaft hat den Entwurf des Umwandlungsplanes betreffend der formwechselnden Umwandlung der QSIL AG in die QSIL SE beim Amtsgericht Jena zur Einsichtnahme eingereicht.
2021-07-29: Prokura erloschen: Weber-Liel, Martin, Erfurt OT Büßleben, *07.08.1984. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Schreiber, Annekatrin, Erfurt, *01.09.1980.
2021-12-08: Die Hauptversammlung vom 06.08.2021 mit Nachtrag vom 26.11.2021 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die gleichzeitig errichtete "QSIL SE" mit dem Sitz in Ilmenau beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.