2020-02-18: Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2019 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 74.400,00 EUR auf 100.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: Röhm Verlag & Medien GmbH. Stammkapital nun: 100.000,00 EUR. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Röhm, Wolfgang, Sindelfingen, *30.07.1955. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Röhm, Christian Wolfgang, Sindelfingen, *09.01.1987; Dr. Röhm, Andreas Frederik Wilhelm, Tegernsee, *13.03.1989, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Dr. Röhm, Wolfgang, Sindelfingen, *30.07.1955. Mit der "Röhm GmbH & Co. KG", Sindelfingen wurde am 16.12.2019 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen am 16.12.2019 zugestimmt haben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
2021-08-16: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.07.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "WBZV Wochenblatt- und Zeitungsvertriebs GmbH", Böblingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 243383) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.07.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Druck- und Zustellservice Böblingen GmbH", Böblingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 241777) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.