2013-01-23: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.11.2012. Geschäftsanschrift: Konrad-Becker-Straße 1, 35102 Lohra-Kirchvers. Gegenstand: Handel und die Installation von Artikeln der Solar-, Elektro- und Gebäudetechnik jeder Art sowie Service und Beratung und alle Tätigkeiten die im Zusammenhang damit stehen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Rühl, Wilfried, Lohra, *30.09.1962, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-02-08: Die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages und damit die Streichung des § 14 (Wettbewerbsverbot) beschlossen. § 15 (Schlussbestimmungen) wird § 14 des Gesellschaftsvertrages.
2013-06-26: Die Gesellschafterversammlung vom 15.05.2013 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR durch Sacheinlage auf 26.000,00 EUR zur Durchführung des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom selben Tag und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Geschäftsanteile) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2013-06-26: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.05.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile des Vermögens der Elektro Rühl GmbH mit Sitz in Lohra-Kirchvers (Amtsgericht Marburg HRB 2373) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.