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R & S Beteiligungs- GmbH

Immobilien, Sonnenufer, Seetor..., Hosts, Meta Platforms, Ireland Limited, Prima
Adresse / Anfahrt
Junckerstraße 10
16816 Neuruppin
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2013-04-08:
Geschäftsanschrift: Junckerstraße 6 A, 16816 Neuruppin. Gegenstand: Der Erwerb, die Veräußerung und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften sowie deren einheitliche Leitung und Koordinierung sowie ferner die Aufstellung der Wirtschaftspläne, die Durchführung von Budgetverhandlungen sowie aller Verwaltungsaufgaben. Kapital: 25.000,00 EUR. Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1. Rohr, Ronny, *05.11.1974, Neuruppin. Geschäftsführer: 2. Schirrmeister, Daniel, *25.08.1975, Neuruppin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.10.2012.

2015-01-12:
Geschäftsanschrift: Junckerstraße 10, 16816 Neuruppin. Geschäftsführer: 3. Reitzig, Kristin, *21.10.1977, Neuruppin.

2018-01-15:
Änderung: Der Name ist geändert. Geschäftsführer: Heidemann, Kristin, geb. Reitzig, *21.10.1977, Neuruppin

2018-06-27:
Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Schirrmeister, Daniel

2020-12-28:
Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die SolarPlus Immobilien GmbH mit Sitz in Neuruppin (Amtsgericht Neuruppin, HRB 9525) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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