2016-08-17: (Der Betrieb eines Institutes für Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie durch Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden und die Veranstaltung und Durchführung von entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen, die mit dem vorstehenden Zweck im weitesten Sinne zusammenhängen oder diesem zu dienen geeignet sind, insbesondere auch weitergehende Behandlungen und Maßnahmen anbieten und vermitteln, soweit hierfür nicht eine besondere gesetzliche Genehmigung erforderlich ist. Ferner übernimmt die Gesellschaft die einschlägige fachliche technische und betriebswirtschaftliche Beratung (Consulting) und Betreuung (Engineering). Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Karolingerstraße 32, 75177 Pforzheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: R. Geerlofs Verwaltungs GmbH, Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRB 725486), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "R. Geerlofs GmbH",Pforzheim (Amtsgericht Mannheim HRB 511696) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.