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R. Glöckner Handelsgesellschaft mbH

Perfekte Werbegeschenke, Bestkonditionen, Streuartikel..., Give-aways, Modeschmuck, Incentives, Werbeartikelgroßhandel
Adresse / Anfahrt
Siemensstraße 4
79108 Freiburg im Breisgau
Kontakt
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2018-09-18:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2018. Geschäftsanschrift: Siemensstraße 4, 79108 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Der Groß- und Einzelhandel mit Geschenk- und Werbeartikeln, Accessoires und Lifestyleprodukten aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Glöckner, Ruth Maria, geb. Althoff, Freiburg im Breisgau, *04.06.1955, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Glöckner, Ruth Maria, geb. Althoff, Freiburg im Breisgau, *04.06.1955 als Inhaberin der Firma "R. Glöckner Werbeartikel Großhandel e.K.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705599) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe der Ausgliederungserklärung vom 02.08.2018. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.