2005-01-10: Neue Firma: REMONDIS GmbH & Co. KG. nach Firmenänderung: Persönlich haftender Gesellschafter: REMONDIS Verwaltungsgesellschaft mbH, Bochum (AG Bochum HRB 4994).
2009-08-04: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.04.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.04.2009 mit der DS-LOG Gesellschaft für Logistik und Wertstofferfassung mbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum HRB11394) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-04-04: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.03.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.03.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 13.03.2012 mit der REMONDIS Service & Logistik GmbH mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 11422) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-08-14: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 06.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.07.2012 und der Gesellschafterversammlung der RETERRA West GmbH & Co. KG vom 06.07.2012 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die RETERRA West GmbH & Co. KG mit Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRA 6770 ) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2014-12-09: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.11.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.11.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.11.2014 mit der REMONDIS Ennigerloh GmbH mit Sitz in Ennigerloh ( Amtsgericht Münster, HRB 14988 ) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2017-09-25: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017 und der Gesellschafterversammlung der REMONDIS Logistik Lünen GmbH vom 30.08.2017 einen Teil ihres Vermögens nämlich die selbständige Niederlassung Lünen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die REMONDIS Logistik Lünen GmbH mit Sitz in Lünen (Amtsgericht Dortmund, HRB 29363) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-09-11: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 27.06.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.06.2019 und der Gesellschafterversammlung der REMONDIS Herne GmbH vom 27.06.2019 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die REMONDIS Herne GmbH mit Sitz in Herne (Amtsgericht Bochum, HRB 9935) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.