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RF Reinland Fruchterzeugnisse GmbH

Nahrungsmittel- und Getränkeunternehmen, Kokosprodukte, Rückerstattungsrichtlinien..., Gesamtbewertungen, Öko-Kontrollstelle, Vepura
Adresse / Anfahrt
Rhöndorfer Straße 16m
50939 Köln
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2010-10-27:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.09.2010. Geschäftsanschrift: Rhöndorfer Straße 16m, 50939 Köln. Gegenstand: der Handel mit Lebensmitteln sowie alle artverwandten Geschäfte. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jain, Manoj, Köln, *04.11.1971; Schafhausen, Jörg, Köln, *31.12.1970; Siebert, Andreas, Köln, *31.10.1965, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2012-12-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 12.10.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 12 (Jahresabschluss, Gewinnverwendung) und § 13 (Wettbewerbsverbot) beschlossen.

2021-07-19:
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.06.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.06.2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.06.2021 mit der Vepura GmbH mit Sitz in Köln verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.