2015-07-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2010 Die Gesellschafterversammlung vom 03.06.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Augustdorf nach Köln beschlossen. Geschäftsanschrift: Hansaring 20, 50670 Köln. Gegenstand: die Beratung von Unternehmen auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Reineke, Christian, Augustdorf, *23.04.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-07-11: Die Gesellschafterversammlung vom 24.05.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 14 beschlossen.
2020-10-14: Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.024.800,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln beschlossen. Neues Stammkapital: 1.050.000,00 EUR.
2021-01-11: Änderung zur Geschäftsanschrift: Werderstraße 21, 50672 Köln.
2021-02-23: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2020 im Wege des Formwechsels in die RIS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 104916) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.