2021-01-26: (1. die Tätigkeit als Darlehensvermittler, Immobilien und Versicherungsmakler im Rahmen der erteilten Gewerbeerlaubnisse nach den §§ 34c, und d Gewerbeordnung (GeWO) sowie Unternehmensberatung und sonstige beratende Dienstleistungen, soweit dies im Rahmen der erteilten Gewerbeerlaubnisse möglich und hierzu eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach dem Kreditwesengesetz und/oder Kapitalanlagegesetzbuch oder nach § 34f Abs. GeWO nicht erforderlich ist. 2. die Anlagevermittlung und Anlageberatung auf Grund des § 2 Abs. 10 KWG gemäß Registrierung bei der BaFin als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Jahnstraße 23, 72622 Nürtingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: RKB Nürtingen Verwaltung GmbH, Nürtingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 776852).
2021-03-26: Der Einzelkaufmann Rogge, Matthias, Nürtingen, *11.07.1965 hat als Inhaber der Firma "Finanzberatung Rogge e.K.", Nürtingen das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 18.03.2021 und des Versammlungsbeschlusses vom 18.03.2021 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.