2020-12-30: Firma: RVNI BERLIN GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gipsstraße 7, 10119 Berlin; Gegenstand: Der erlaubnisfreie Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere Bekleidungstextilien und Schmuck, und die Erbringung von Unternehmensberatungs- und Designdienstleistungen in der Modebranche und Musikindustrie. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: 1.
Samimi-Bayat, Schahin, *11.09.1991, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 19.11.2020
2021-04-20: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.500,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.12.2020 ist das Stammkapital zum Zwecke der Ausgliederung des Einzelunternehmens unter der Firma Samimi-Bayat e.K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 58033) aus dem Vermögen des Inhabers zur Aufnahme als Gesamtheit auf die Gesellschaft um 500,00 EUR auf 25.500,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in Ziffer 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile). Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30.12.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage hat der Inhaber das unter der Firma Samimi Bayat e.K. mit Sitz in Berlin geführte Einzelunternehmen (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 58033 B) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die Gesellschaft übertragen.
Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register
des Sitzes des ausgliedernden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.