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Radmacher Dienstleistungs GmbH

Beladung, KS-Plus, DL..., PEPP, Kalksandsteinwerk
Adresse / Anfahrt
Straße zum Kalksandsteinwerk
38176 Wendeburg
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2007-07-25:
Die Gesellschafterversammlung vom 27.03.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 223.900,00 EUR auf 250.000,00 EUR beschlossen. Gleichzeitig wurde § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) geändert und damit zugleich der Name und der Gegenstand der Firma. Die Gesellschafterversammlung vom 09.07.2007 hat eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr nochmals die Änderung des Unternehmensgegenstandes in der jetzt gültigen Form beschlossen. Neue Firma: Radmacher Logistik GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Vornahme von erlaubnisfreien Logistikgeschäften im Baustoffsektor. Nicht mehr Geschäftsführer: Dederding, Rüdiger, Kaufm. Angestellter, Wendeburg.

2011-08-24:
Die Gesellschafterversammlung vom 06.07.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Radmacher Dienstleistungs GmbH. Geschäftsanschrift von Amts wegen gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 EGGmbHG eingetragen. Geschäftsanschrift: Straße zum Kalksandsteinwerk 1, 38176 Wendeburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.07.2011 mit der PEPP-GmbH Gesellschaft für Kalksandsteinanwendungen mit Sitz in Brandenburg an der Havel (AG Potsdam, HRB 9538 P) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

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