2020-09-21: (Die Beratung von KMU´s und Großunternehmen regional, national und international branchenübergreifend in ganz Europa in Bezug auf Strategie, Konzeption, Planung, Umsetzung, Organisation, Projekt- und Prozessmanagement, Change Management, Führung, Marketing/Vertrieb, Einkauf, Produktion und Logistik sowie Personal. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Personalbeschaffung und Personalvermittlung regional, national und international, die Suche und Auswahl von Spezialisten, Fach- und Führungskräften, Assessment-Center, High-Potential Development, Personalentwicklung, Direktansprache, Executive Search, Outplacement/Newplacement, Karriereberatung, Bewerbungstraining, Interimsmanagement, Unternehmensnachfolge, Coaching/Trainings, Konflikmanagement und Zeugnisberatung sowie insbesondere auch die Fortführung der Geschäfte der bisher im Handelsregister unter HRB 15163 eingetragenen Rau Management- und Personalberatung GmbH.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Lüderitzstraße 19, 66123 Saarbrücken. Inhaber: Rau, Volker Werner, Saarbrücken, *24.04.1949. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen des Inhabers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Rau, Irmgard, Saarbrücken, *12.05.1960. Der Inhaber hat das Vermögen der Rau Management- und Personalberatung GmbH mit Sitz in Saarbrücken (HRB 15163 Amtsgericht Saarbrücken) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2020 als Ganzes übernommen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsräger ist, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.