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Rauscher networX GmbH

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Zettachring 4
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2016-03-21:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2016. Geschäftsanschrift: Zettachring 4, 70567 Stuttgart. Gegenstand: Planung, Integration und Betrieb von IT-Netzwerk- und Sicherheits-Systemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Rauscher, Oliver, Stuttgart, *23.04.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-03-24:
Vertretungsbefugnis von Amts wegen berichtigt bei Rauscher, Oliver, nun: Geschäftsführer: Rauscher, Oliver, Stuttgart, *23.04.1972, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-08-10:
Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens von Rauscher, Oliver, Stuttgart, *23.04.1972 als Inhaber der Firma "Oliver Rauscher e. K.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 732175) auf 25.001,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 25.001,00 EUR. Der Einzelkaufmann Rauscher, Oliver, Stuttgart, *23.04.1972 hat als Inhaber der Firma "Oliver Rauscher e. K.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 732175) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 04.08.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 04.08.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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