2020-12-09: Nach Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine jeweiligen Vertretungsorgane sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu handeln.