2021-05-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.04.2021. Geschäftsanschrift: Nicolaus-Otto-Ring 9 a, 85098 Großmehring. Gegenstand des Unternehmens: Handel mit neuen und gebrauchten Reifen, Felgen, Reifen- und Felgenzubehör sowie Montage und Einlagerung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Keller, Johannes, Ingolstadt, *17.01.1991, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-11-03: Die Gesellschafterversammlung vom 19.10.2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Keller, Johannes, Ingolstadt, * 17.01.1991 unter der Firma Reifen-Star-24 e.K. mit der Niederlassung in Ingolstadt betriebenen Unternehmens aus dem Vermögen des Inhabers und die Änderung des § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 19.10.2021 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und Zustimmung des Inhabers je vom gleichen Tag das unter der Firma Reifen-Star-24 e.K. mit Niederlassung in Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt HRA 3688) betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann Keller, Johannes, Ingolstadt, *17.01.1991 übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.