2016-04-28: (Durchführung von Werbemaßnahmen und Reiseveranstaltungen und Personenbeförderung aller Art. Dies beinhaltet insbesondere das Erstellen von Marketingkonzepten für die Durchführung von Omnibusreisen, Erstellung und Vertrieb von Reisekatalogen, das Schalten von Anzeigen, den Betrieb von Reisebüros, Online-Marketing, Reiseverkehr mit Omnibussen, Anmietverkehr mit Omnibussen, Auftragsfahrten für andere Firmen in allen Bereichen der Personenbeförderung, Erbringung von Fahr- und Personaldienstleistungen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Betrieb oder Teile ihres Betriebes an nahe stehende Unternehmen zu verpachten oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen und Betriebe mit gleichem oder ähnlichen Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise zu pachten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: August-Sparkhorst-Str. 9, 26316 Varel. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten sie gemeinsam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Hülsmann Omnibusbetriebe Verwaltungs GmbH, Voltlage (Amtsgericht Osnabrück HRB 20152). Einzelprokura: Gentemann, Heike, Zetel, *25.09.1967. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Reisefreunde GmbH, Varel (Amtsgericht Oldenburg HRB 130996) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2015 mit Berichtigung vom 18.03.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.