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Reisemobile Jumpertz GmbH

FRANKIA, Pilote, Zubehörs..., Fachwerkstatt steht Ihnen, Ihr Reisemobil, Reisemobil zur Verfügung, Unsere Fachwerkstatt
Adresse / Anfahrt
Rudolf-Diesel-Straße 8
52428 Jülich
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-09-28:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2020. Geschäftsanschrift: Rudolf-Diesel-Str. 8, 52428 Jülich. Gegenstand: der Handel mit und die Vermietung und Reparatur von Reisemobilen, Campingartikeln und Zubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jumpertz, Olaf Heinrich Maria Raimund, Jülich, *01.11.1951; Jumpertz, Björn, Jülich, *26.12.1972, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Jumpertz, Olaf, wohnhaft in Jülich, *01.11.1951 unter der Firma Reisemobile Jumpertz e.K. in Jülich betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.08.2020. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.

2020-10-05:
Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 29.09.2020 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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