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Reiserschnittgarten Baden-Württemberg GmbH & CO.KG

Edelreisern, Vermehrungsmaterial, Obstsorten..., Sortiments
Adresse / Anfahrt
Alte Karlsruher Straße 8
76227 Karlsruhe
1x Adresse:

Heidelberger Straße 36
74831 Gundelsheim


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-02-22:
(Der Betrieb des Reiserschnittgartens Baden-Württemberg, hierbei insbesondere die Anzucht, die Vermehrung, die Ernte, die Aufbereitung, die Verteilung und der Vertrieb von Veredelungsreisern und Unterlagen für die Gehölzanzucht in jeder denkbaren Form nebst allen artverwandten Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Alte Karlsruher Str. 8, 76227 Karlsruhe. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Reiserschnittgarten Baden-Württemberg Verwaltungs-GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 714800).

2013-05-31:
Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.03.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag und der Zustimmungserklärung vom 26.04.2013 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Reiserschnittgarten Weinsberg GmbH", Bad Friedrichshall (Amtsgericht Stuttgart HRB 106668) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.