2018-01-03: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.10.2004, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 30.11.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Satz 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Sinzig (bisher Amtsgericht Koblenz HRB 15575) nach Bonn sowie in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Nibelungenstraße 10, 53179 Bonn. Gegenstand: die Umsetzung von Projekten sowie der Handel mit Produkten aus dem Bereich Licht- und Außenwerbung, Digital Signage, Fassaden- und Lichttechnik und entsprechenden Geräten und Teilen; ferner auch die Beratung sowie die Erstellung von Konzepten für den Bereich Licht- und Außenwerbung, Digital Signage, Fassaden- und Lichttechnik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Fuchs, Dietmar, Bonn, *11.02.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-04-03: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.02.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.02.2018 mit der DeCo Design und Consulting GmbH mit Sitz in Sinzig verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.