2008-11-14: Gegenstand: (1) Gegenstand des Unternehmens ist ausschließlich die Wahrnehmung aller Berufsaufgaben der Architektur i. S. d. § 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG). Wesentliche Berufsaufgaben sind die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung von Bauwerken sowie deren städtebauliche Einbindung. (2) Zu den Berufsaufgaben der Architektur gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber, die Überwachung und Koordinierung, der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten. (3) Zu den Berufsaufgaben in der Fachrichtung der Architektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen und Landschaftsplanung gehören. (4) Die für Berufsangehörige nach § 3 ArchIngKG geltenden Berufspflichten müssen von der Gesellschaft beachtet werden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2008 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst worden, insbesondere in § 2 (Gegenstand)..