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Ritter GmbH

Mercedes-Benz-Fahrzeug, Getriebeölspülung, Fahrerlebnis..., Dauermiete, Flexibler Wechsel, Premiumcars, Sportwagenvermietung, Vollkasko-Schutz, Werkstattdokumentation, Ersatzteilen
Adresse / Anfahrt
Industriestraße 26
76287 Rheinstetten
1x Adresse:

Industriestraße 23
76287 Rheinstetten


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7 Ansprechpartner/Personen
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mind. 7 Mitarbeiter
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2019-07-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.06.2019. Geschäftsanschrift: Industriestraße 26, 76287 Rheinstetten. Gegenstand: Der Betrieb einer Kfz-Meisterwerkstatt, der Handel mit Autozubehör aller Art, der An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art sowie sämtliche damit verbundenen, dem Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte und die Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere Werkstattleihwagen für die Reparaturzeit. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Ritter, Arnold, Karlsruhe, *25.08.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Ritter, Arnold, Karlsruhe, *25.08.1981 als Inhaber der Firma "MB Arnold Ritter e. K.", Rheinstetten (Amtsgericht Mannheim HRA 708173) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 05.06.2019. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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