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Martin Rohrbeck Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. Betriebs KG

Fachrichtung Agrartechnik, Sportplatzbau, Staatlich geprüfter Techniker...
Adresse / Anfahrt
Röblingstraße 74-80
12105 Berlin
1x Adresse:

Charlottenstraße 65
12247 Berlin


Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-07-07:
). Firma: Martin Rohrbeck Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. Betriebs KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Röblingstraße 74-80, 12105 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Martin Rohrbeck Garten- und Landschaftsbau Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 155254 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2014-09-18:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat aufgrund des Ausgliederungsvertrages vom 26.08.2014 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage das Unternehmen des Martin Rohrbeck Garten - und Landschaftsbau e. Kfm. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 48996) im Wege der Ausgliederung aufgenommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.