2006-02-16: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schulz, Karla, Kauffrau, Lugau. Bestellt: Geschäftsführer: Schulz, Peter, Stollberg OT Gablenz, *05.05.1956, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-09-05: Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schulz, Peter, Stollberg OT Gablenz, *05.05.1956. Bestellt: Geschäftsführer: Schumann, Tristan, Reinsdorf OT Vielau, *15.03.1981, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-01: Die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2020 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Erhöhung um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR und die Änderung der §§ 1 (Firma, Sitz - bzgl. Sitz), 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.600,00 EUR.
2020-12-14: Die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.600,00 EUR auf 51.200,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Bauunternehmen Schulz Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Jahnsdorf/Erzgebirge und die Änderung des § 4 des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 51.200,00 EUR.
2020-12-14: Die Bauunternehmen Schulz Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Jahnsdorf/Erzgebirge ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.