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Rolf Witte Elektro GmbH & Co. KG

Gebäudesystemtechnik, Gewerbeinstallation, Wehdem..., Hausgeräten, Kleingeräten, Geschäftsführungs, ITK, Telekommunikationstechnik
Adresse / Anfahrt
Stemwederberg-Straße 74
32351 Stemwede
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-08-30:
(Planung, Projektierung und Ausführung von Elektroarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik, Lichtplanung, Industrieanlagen, SPS-Steuerungen und Schaltschrankbau, ISDN-Telefonanlagen, Brandmeldeanlagen, Wartung und Reparatur elektrischer Geräte und Anlagen, Netzwerktechnik und Videoüberwachung. Weiterer Gegenstand ist Einzelhandel insbesondere mit Elektrogroß- und -kleingeräten und die Durchführung von Kundendienstarbeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Stemwederberg-Str. 74, 32351 Stemwede. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Rolf Witte Geschäftsführungs GmbH, Stemwede (Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 13666).

2013-09-09:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 26.08.2013 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Witte, Rolf, Stemwede, * 20.10.1962, unter der Firma Rolf Witte e.K. in Stemwede (Amtsgericht Bad Oeynhausen - HRA 8435) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.