2006-02-07: Roll Natursteine GmbH & Co. KG, Gunzenhausen (Wald 55, 91710 Gunzenhausen, Erwerb und Vermietung von Immobilien, insbesondere Verpachtung von Grundstücken zum Betrieb von Natursteinunternehmen). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Roll Verwaltungs GmbH, Gunzenhausen (AG Ansbach HRB 4078), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Sitz ist von Wunsiedel (AG Hof, HRA 3888) nach Gunzenhausen verlegt. Die Firma ist geändert (bisher: R & F Naturstein GmbH & Co. KG).
2006-10-10: Die Veröffentlichung vom 11.02.2006 (Bundesanzeiger) bzw. 13.02.2006 (Altmühlbote Gunzenhausen) war hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes unrichtig. Richtig: "Verarbeitung, Verlegung und Handel mit Natursteinen".
2009-09-01: Geschäftsanschrift: Wald 55, 91710 Gunzenhausen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Roll, Anneliese, Muhr am See, *20.04.1980. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 16.12.2008 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.12.2008 und Zustimmung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.12.2008 Teile des Vermögens von der "Werner Roll Natursteinhandel e.K." mit dem Sitz in Merkendorf (Amtsgericht Ansbach HRA 2962) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.