2007-01-05: Geschäftsführer: Rombach, Peter, Ruppichteroth, *04.10.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-08-10: Geschäftsanschrift: Wendelinusstr. 13, 53809 Ruppichteroth. Nicht mehr Geschäftsführer: Rombach, Georg, Ruppichteroth, *28.07.1946.
2012-03-12: Die Gesellschafterversammlung vom 02.03.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma sowie in § 2 (Gegenstand) und mit ihr die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Rombach GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Stanztechnik, Metallverarbeitung, Aggregatebau, Werkzeugbau, Kunststoffbearbeitung und der Handel mit Stanzartikeln aller Art sowie Gegenständen aus Metall und Kunststoff sowie die Produktion von Werbeträgern.
2012-05-29: Die Gesellschafterversammlung hat am 23.04.2012 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 35,41 auf EUR 25.600,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) zu ändern. Desweiteren hat die Gesellschafterversammlung vom 23.04.2012 Änderungen in § 6 Ziffer 3 lit. m) (Geschäftsführung und Vertretung), in § 7 Ziffer 3 (Gesellschafterbeschlüsse), in § 9 Ziffer 4 Satz 1 (Konkurrenzverbot, Informations- und Kontrollrecht) und in § 20 letzter Absatz (Gültigkeit) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.04.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.04.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.04.2012 mit der printanddisplay production + service GmbH mit Sitz in Ruppichteroth (Amtsgericht Siegburg, HRB 10070) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.