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Ronald Merten Immobilien GmbH

Immobilienmakler, Immobiliengutachter, Langensalza..., Marktwertanalyse, Renditeobjekt, Eigentumswohnung, Zinshaus, Verweigern
Adresse / Anfahrt
Am Hopfenberg 5
99096 Erfurt
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2007-06-25:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.05.2007. Gegenstand des Unternehmens: Die Vermittlung vom Immobilien gem. § 34c der Gewerbeordnung und der An- und Verkauf von Immobilien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Merten, Ronald, Witterda, *01.08.1963, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist der elektronische Bundesanzeiger.

2012-07-11:
Geschäftsanschrift: Am Hopfenberg 5, 99096 Erfurt.

2014-11-20:
Bestellt: Geschäftsführer: Ringleb, Elke, Erfurt, *08.03.1972, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2021-06-09:
Die Mary Invest UG mit dem Sitz in Erfurt ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.06.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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