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Rosenkranz und Wasmund Gebäudetechnik GmbH & Co. KG

Elektriker
Adresse / Anfahrt
Kolberger Straße 9+ 11
23909 Ratzeburg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2019-09-30:
Geschäftsanschrift: Kolberger Straße 11, 23909 Ratzeburg; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und ihre jeweiligen Geschäftsführer haben die Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Rosenkranz & Wasmund Verwaltungs GmbH, Ratzeburg (Amtsgericht Lübeck, HRB 19192 HL); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2020-05-07:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 29.04.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag Teile des Vermögens des unter der Firma Elektro Rosenkranz Stefan Rosenkranz e.K. von dem Inhaber Stefan Rosenkranz, geb. am 29.08.1963, betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens mit Sitz in Ratzeburg (Amtsgericht Lübeck, HRA 9398 HL) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.

2020-05-07:
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gesellschaft in Firma Sanitär- und Heizungstechnik Wasmund GmbH (Amtsgericht Lübeck, HRB 11471 HL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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