2006-09-28: Die Gesellschafterversammlung vom 30.06.2006 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 250.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Roth Industry GmbH in Bischofswerda (Amtsgericht Dresden HR B 21912) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 beschlossen. Neues Stammkapital: 6.250.000,00 EUR. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Barthmann, Ralf, Marktleuthen, *18.06.1965; Schröckert, Bodo, Ober-Mörlen, *13.04.1968.
2006-10-25: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Schröder, Michael, Dautphetal, *03.03.1957.
2007-01-18: Zweigniederlassung unter Firma: Roth Umwelttechnik, Zweigniederlassung der Roth Werke GmbH, 01877 Bischofswerda. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen beschränkt auf die Zweigniederlassung 01877 Bischofswerda: Böhme, Wolf-Albrecht, Bischofswerda, *22.11.1950; Reins, Günter, Bretnig, *01.11.1955.
2007-10-15: Prokura erloschen: Dr. Reis, Thomas Werner, Dautphetal, *11.12.1967.
2008-04-24: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Nussbaum, Josef, A-Krems, *21.12.1957; Weg, Johannes, Dillenburg-Manderbach, *03.02.1967.
2008-10-02: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Roth Kunststofftechnik GmbH mit Sitz in Dautphetal (Amtsgericht Marburg HRB 2726) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.