2011-01-17: Die Gesellschafterversammlung vom 22.12.2010 hat die Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Bestellt als Geschäftsführer: Rothmann-Bovenschen, Britta, Schwerte, *25.09.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Rothmann, Heinz Roland, Lüdenscheid. Prokura erloschen: Rothmann, Britta, Bochum, *25.09.1976.
2014-01-09: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schnürpel, Oliver, Lüdenscheid, *10.02.1978.
2017-02-07: In Folge Namensänderung und Wohnortwechsel, weiterhin Geschäftsführer: Rothmann, Britta, Wetter, *25.09.1976, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. In Folge Wohnortwechsel, nunmehr Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schnürpel, Oliver, Bochum, *10.02.1978.
2017-03-02: Infolge Wohnortwechsel, weiterhin Geschäftsführer: Wiksner, Nikolas, Heidelberg, *19.02.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-10-09: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.08.2019 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die EV Rhein-Neckar Immobilien GmbH mit Sitz in Mannheim als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.