2020-08-20: Firma geändert; nun: SÜDWEST PRESSE Neckar-Alb GmbH & Co. KG. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Zeitungsverlag Hechingen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hechingen . Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die: Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Verlag Baader GmbH", Münsingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 370230) und die "Hohenzollerische Zeitung GmbH & Co. KG", Hechingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 420443) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2020-10-26: Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Zeitungsverlag Hechingen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hechingen . Personenbezogene Daten (Firmierung) geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: SÜDWEST PRESSE Neckar-Alb Verwaltungs-GmbH, Metzingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 360184).
2020-11-24: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.10.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SWP Mediaservice GmbH", Metzingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 736378) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.