2010-08-30: Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 11.08.2010 und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tag aus ihrem Vermögen den Teilbetrieb "Digitalisierung und Reproseparation" zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SÜGRAVO Media GmbH", Lörrach (Amtsgericht Freiburg, HRB 705728) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung).