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S & H Autohandelsgesellschaft mbH

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Adresse / Anfahrt
Koloniestraße 61
47057 Duisburg
1x Adresse:

Theodor-Heuss-Straße 340
47179 Duisburg


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4 Ansprechpartner/Personen
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mind. 4 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2009-05-04:
Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Agentur und der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, der Groß- und Einzelhandel mit Ersatzteilen und Zubehör, die Übernahme von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und Lackierungen an Kraftfahrzeugen, das Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen, die Vermittlung von Finanzdienstleistungen sowie von Finanzierungs- und Leasinggeschäften, Vermietung von Selbstfahrervermietfahrzeugen sowie die Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden.

2017-04-18:
Nicht mehr Geschäftsführer: Flöter, Frank Michael, Dinslaken, *15.05.1963. Bestellt als Geschäftsführer: Tribukeit, Bernd, Duisburg, *01.07.1960. Einzelprokura: Henneken, Michael, Dinslaken, *24.12.1970.

2017-07-06:
Bestellt als Geschäftsführer: Schneider, Max Heinrich, Duisburg, *22.10.1992, einzelvertretungsberechtigt.

2020-08-03:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.07.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.07.2020 mit der F. Schneider GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 9051) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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