2020-05-20: (Die Verwaltung von Vermögensgegenständen wie Immobilien, Aktien oder Wertpapiere und des eigenen Vermögens, die Vermittlung von Immobilien sowie Darlehen und Kapitalanlagen, die Unternehmens- und Honorarberatung sowie die Testamentsvollstreckung und die Tätigkeit als Versicherungsmakler.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Alter Grenzweg 4, 53721 Siegburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Saidowsky Verwaltungs-GmbH, Siegburg (Amtsgericht Siegburg HRB 15790), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-10-07: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 06.08.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.08.2020 das unter der Firma Versicherungs Vermittlung Saidowsky e.K. mit Sitz in Siegburg (Amtsgericht Siegburg, HRA 3327) betriebene einzelkaufmännische Unternehmen als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 06.08.2020 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.08.2020 das unter der Firma Saidowsky Investmentanlagen Vermittlung e.K. mit Sitz in Siegburg (Amtsgericht Siegburg, HRA 3326) betriebene einzelkaufmännische Unternehmen als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.