2021-12-21: Firma: SANCTA MARIA Institut der hl. Hedwig gGmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Dreilindenstraße 24-28, 14109 Berlin; Gegenstand: Die Umsetzung des Bestrebens der Kongregation der Schwestern von der heiligen Hedwig durch Förderung, Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendpflege, der Kranken- und Altenpflege, der Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO sowie die Förderung der Religionen und der katholischen Kirche.
Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterstützung des Heilpädagogischen Kinder- und Jugendhilfeverbundes Sancta-Maria in Berlin mit seinen Untergliederungen. Zukünftig können gegebenenfalls ähnliche Einrichtungen hinzutreten. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1.
Gienapp, Maren, *11.07.1971, Schöneiche bei Berlin; Prokura: 1.
Schubert, Fridolin, *07.02.1960, Berlin; Einzelprokura; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 06.12.2021; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Institute der Hedwigschwerstern e. V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, VR 17196 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 06.12.2021.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.