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SE System Electronic GmbH

S.E, ExtremeLine, Mechanik..., Infrarotheizstrahler, AirSlide, Entworfen, HeatFlare, HeatShine, HeatTower, HeatTube
Adresse / Anfahrt
Eberloh 5
83128 Halfing
Kontakt
7 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 7 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2013-01-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2012. Geschäftsanschrift: Eberloh 5, 83128 Halfing. Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen und mechanischen Systemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kalteis, Reinhold, Halfing, *18.10.1956, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführer: Kalteis, Christian, Halfing, *22.10.1980; Kalteis, Roland, Bad Endorf, *09.04.1992; Kalteis, Robert Dominik, Fürth, *26.10.1989; Murner, Claudia, Höslwang, *02.10.1982; Murner, Cornelia, Höslwang, *06.03.1987, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-08-10:
Die KM Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Halfing ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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