2006-04-07: Geschäftsführer: Gemeinhardt, Gert, *30.05.1965, Ahrensfelde; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Mandisloh, Kirsten.
2007-08-10: Geschäftsführer: 3. Hechler, Sven, *19.08.1984, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
2007-10-12: Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Gemeinhardt, Gert. Prokura: 1. Gemeinhardt, Gert, *30.05.1965, Ahrensfelde OT Eiche; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
2011-01-31: Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Gemeinhardt, Gert. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2010 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 (Stammeinlagen, Name des Gesellschafters).
2014-09-09: Kapital: 100.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2014 ist das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln um 75.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR erhöht; der Gesellschaftsvertrag ist entsprechend geändert in § 5 (Stammeinlagen, Name des Gesellschafters).
2014-10-20: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 29.09.2014 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die SEK-Kraftwerke und Liegenschaften AG mit Sitz in Ahrensfelde, Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 15164 FF, beschlossen.
Die Firma ist erloschen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird