2010-08-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.07.2010. Geschäftsanschrift: Guntramstraße 58, 79106 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Erziehung i.S.d. § 52 AO sowie die Förderung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: - Unterstützung des Jugendaustausches, Ausbildung von Pflegekräften im Bereich der Altenhilfe, Unterstützung von Altenhilfeprojekten sowie pädagogische und psychologische Beratung von Eltern i.S.d. § 52 AO; - finanzielle und materielle Hilfe an Menschen in Notsituationen nach Maßgabe des § 53 AO; - die Unterstützung von Personen, die auf Grund ihres seelischen Zustands hilfebedürftig sind nach Maßgabe des § 53 AO, insbesondere in Form der Seelsorge. Darüber hinaus ist die Gesellschaft eine Fördergesellschaft, die ihre Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuwendet zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 2 Nr. 2. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen. Stammkapital: 25.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Höhlein, Volker Hans, Freiburg im Breisgau, *08.03.1974. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins "Verein für Mission und Seelsorge e.V.", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i.Br. VR 2324) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.