2007-01-09: Sidler Haustür-Centrum Küchenparadies GmbH & Co. KG, Haigerloch (Breiteweg 26, 72401 Haigerloch-Trillfingen, Die Erbringung der Leistungen des Schreinereihandwerks und arverwandter Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sidler Beteiligungs GmbH, Haigerloch (Amtsgericht Stuttgart HRB 411318), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-01-15: Sidler Haustür-Centrum Küchenparadies GmbH & Co. KG, Haigerloch (Breiteweg 26, 72401 Haigerloch-Trillfingen, Die Erbringung der Leistungen des Schreinereihandwerks und arverwandter Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Sidler Beteiligungs GmbH, Haigerloch (Amtsgericht Stuttgart HRB 411318), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2007-10-08: Der Einzelkaufmann Rudolf Sidler, Haigerloch hat als Inhaber der Firma "Rudolf Sidler Schreinerei - Küchenparadies Haustürzentrum e.K.", Haigerloch (Amtsgericht Stuttgart HRA 410925) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 17.08.2007 und des Versammlungsbeschlusses vom 17.08.2007 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.