2006-11-22: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Wathsack, Timm, Braunschweig, *20.05.1961.
2007-08-22: Vertretungsbefugnis geändert: Geschäftsführer: Schroeder, Marcus, Hamburg, *18.11.1965, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-11-03: Infolge nicht erfolgter Rötung erneut ausgeschieden Geschäftsführer: Baier, Rainer, Lübeck, *30.03.1944.
2009-11-03: Die Gesellschafterversammlung vom 06.10.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 20.000,00 EUR auf 532.000,00 EUR beschlossen. Geschäftsanschrift: Johann-Mohr-Weg 2, 22763 Hamburg.
2013-07-11: Geändert, nun Geschäftsführer: Schroeder, Octavio Rudolph, Rosengarten, *31.08.1953, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2014-03-25: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der HAEFTLING JAILWEAR Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 103529) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.