2016-07-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.07.2016. Geschäftsanschrift: Alt Hammoor 33, 33397 Rietberg. Gegenstand: Handel mit Bauelementen sowie deren Montage, insbesondere von Insektenschutzgittern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kleinelüning, Stefan, Rietberg, *26.04.1964, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2016-08-24: Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1,00 Euro zum Zwecke der Verschmelzung mit der Stefan Kleinelüning e.K, Rietberg (Amtsgericht Gütersloh, HRA 7302) beschlossen. 25.001,00 EUR.
2016-09-16: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.08.2016 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.08.2016 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Kleinelüning, Stefan, Rietberg, geb. am 26.04.1964 unter der Firma Stefan Kleinelüning e.K. in Rietberg (Amtsgericht Gütersloh, HRA 7302) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.