2010-10-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.08.2010. Geschäftsanschrift: Schilfbreite 2, 39120 Magdeburg. Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Geräten und Anlagen aller Art sowie der Handel mit Roh- und Fertigwaren sowie sämtliche hiermit verbundenen Dienst- und Werkleistungen, insbesondere Beratung, Planung, Konstruktion, Bearbeitung, Montage, Inbetriebnahme und Koordinierung. Stammkapital: 10.000.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kettwig, Hans-Dieter, Großefehn, *23.11.1957; Pollak, Dirk, Magdeburg, *30.09.1958, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung aus dem Unternehmen SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH mit dem Sitz in Magdeburg (Amtsgericht Stendal HRB 109621). Die Abspaltung ist am 01.10.2010 im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen und damit wirksam geworden.
2018-08-22: Geändert, nun: Geschäftsführer: Pollak, Dirk, Magdeburg, *30.09.1958, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom 16.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tage mit der Konservierungszentrum Magdeburg GmbH mit Sitz in Magdeburg verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.