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MTEC Edelstahlarmaturen GmbH & Co. KG

Handelsregisternr, Annehmen
Adresse / Anfahrt
Im Mittelfeld 9
79426 Buggingen
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2019-01-23:
(Handel mit technischen Bedarfsartikeln für Industrie, Handwerk und Landwirtschaft, insbesondere mit Armaturen, Schläuchen und Pumpentechnik sowie deren Montage und die Erbringung damit zusammenhängender Serviceleistungen). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Im Mittelfeld 9, 79426 Buggingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: MTEC Verwaltungs GmbH, Buggingen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 719233), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-12-10:
Firma geändert; nun: MTEC Edelstahlarmaturen GmbH & Co. KG.

2020-09-21:
Der Einzelkaufmann Eckerlin, Matthias, Buggingen, *17.11.1983 hat als Inhaber der Firma "MTEC Eckerlin Inh. Matthias Eckerlin e.K.", Buggingen das von ihm betriebene Unternehmen, mit Ausnahme der in § 2 Abs. (1) des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages genannten Grundstücke und der diese betreffenden Verbindlichkeiten, im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 06.08.2020 und des Versammlungsbeschlusses vom 06.08.2020 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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