2021-06-28: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.01.2021. Geschäftsanschrift: Overstolzenstraße 15, 50677 Köln. Gegenstand: nach § 52 Absatz 2 AO die Förderung der Jugend- und Altenhilfe , die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Nr. 7), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler (Nr. 10), die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Nr. 18) und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (Nr. 22). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse, Workshops, Fortbildungen, Programme, Beratungen und Betreuungen sowie weitere Lern- und Gestaltungsangebote. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Sakowski, Heike Sabine, Köln, *08.08.1967; Wiesendorf, Thomas Alexander, Köln, *01.08.1983, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der SPHS e.V., Köln (Amtsgericht Köln, VR 19537) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 07.01.2021. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.